Die Schlichtung bildet die wesentlichste Tätigkeit des Gemeinderichters. Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen wird ein Zivilverfahren mit der Durchführung einer Versöhnungssitzung vor dem Gemeinderichter eingeleitet.

Falls keine Schlichtung erreicht werden kann, sind die Kompetenzen des Gemeinderichters beschränkt. Auf Antrag der klagenden Partei kann der Gemeinderichter vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 2'000.00 instruieren und entscheiden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 5'000.00 kann der Gemeinderichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten, den die Parteien aber nicht akzeptieren müssen.

Daneben verfügt der Gemeinderichter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit über mehrere Kompetenzen. Insbesondere obliegen ihm die Eröffnung der Testamente und der Erbverträge, Massnahmen zur Sicherung des Erbschaftsbestandes (Inventar und Siegelung der Erbschaftsgüter) sowie das Ausstellen des Erbenscheins.

Schliesslich ist der Gemeinderichter Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (untere Vormundschaftsbehörde).

Anfechtbare Urteile des Gemeinderichters sind ans Kantonsgericht weiterzuziehen.

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