Öffentliche Auflage: Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen - Photovoltaik-Grossanlage "Z'Opmisch Hubil"
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen - Photovoltaik-Grossanlage "Z'Opmisch Hubil" - Mehrere Gemeinden
Betrifft die Gemeinden Gampel-Bratsch und Steg-Hohtenn
Projekttitel
Photovoltaik-Grossanlage "Z'Opmisch Hubil"
Gesuchstellende Partei
Schnyder Ingenieure VS AG, Neue Strasse 38, 3945 Gampel und
ReLL AG, Bahnhofstrasse 26, 3952 Susten
Rechtmittel / Einsichtnahme
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet-und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist/ kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1,8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und
Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frist
17.10.2025 - 17.11.2025
Zugehörige Objekte
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2025-10-17 Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen (PDF, 422.54 kB) | Download | 0 | 2025-10-17 Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen |