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Steuerakonten
Die Steuerakonten dienen dem ratenweisen Vorbezug der Steuern und werden gemäss Kantonalem Steuergesetz StG Art. 193 erhoben. Diese Akontenzahlungen sind innert 30 Tagen nach den untenstehenden Fälligkeiten zu entrichten:

  1. Rate 10. Februar
  2. Rate 10. April
  3. Rate 10. Juni
  4. Rate 10. August
  5. Rate 10. Oktober

Schluassabrechnung
Bei der Schlussabrechnung der Steuern werden die bezahlten Beträge dem entsprechenden Steuerjahr gutgeschrieben.

Zugehörige Objekte

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