Informationen

Datum
27. November 2022
Lokalität
Aula Regionalschulhaus
Schulhausstrasse 5
3945 Gampel
Kontakt
Marco Volken, Gemeindeschreiber
Beschreibung
Vergessen Sie nicht abzustimmen!

Wenn Sie Ihr Stimmrecht brieflich durch Hinterlegung in der Gemeindekanzlei ausüben möchten, beachten Sie bitte die Öffnungszeiten (www.gampel-bratsch.ch/kontakt).

Wenn Sie Ihr Stimmrecht brieflich per Post ausüben möchten, übergeben Sie das Zustell- und Antwortkuvert rechtzeitig vor dem Abstimmungs- bzw. Wahlsonntag der Post. Es muss spätestens am Freitag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahlsonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Das Einwerfen in den Briefkasten ist per Gesetz nicht erlaubt und gilt demnach als ungültig! Seit 1. Mai 2021 müssen Sie Ihre persönliche selbstklebende Etikette auf Ihrer Stimmkarte anbringen. Ansonsten ist Ihre Stimme ungültig!

Wenn Sie Ihr Stimmrecht persönlich an der Urne ausüben möchten, ist dies am Abstimmungs- bzw. Wahlsonntag von 09:30 bis 10:30 Uhr im Stimmlokal im Regionalschulhaus, Schulhausstrasse 5, 3945 Gampel möglich.

Kantonale Vorlagen

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Beschreibung
Mit den neuen Bestimmungen des kantonalen Ausführungsgesetzes über die Familienzulagen werden die Familienzulagen für Walliser Familien erhöht. Die Kinderzulage wird pro Kind und Monat von 275 Franken auf 305 Franken und die Ausbildungszulage für Jugendliche von 425 Franken auf 445 Franken erhöht.

Die den Walliser Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vorgeschlagenen Gesetzesänderungen gehen auf die Volksinitiative «Mehr Familienzulagen für Ihre Kinder» vom September 2019 zurück. Der Staatsrat befürwortet die Initiative grundsätzlich und hat sie im August 2020 dem Grossen Rat überwiesen. Dieser hat einen Gegenentwurf mit tieferen Beträgen als die von der Initiative vorgeschlagenen Erhöhungen ausgearbeitet und im Dezember 2021 angenommen.

Das Gesetz wird zur Abstimmung unterbreitet, da gegen die neuen Bestimmungen erfolgreich das Referendum ergriffen wurde. Das Referendumskomitee sieht die dadurch entstehenden Kosten für die Unternehmen als zu hoch an.
Formulierung
Nehmen Sie die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) an?
Ebene
Kanton
Art
Fakultatives Referendum
Name
Abstimmungsbroschüre 27. November 2022 (PDF, 542.25 kB) Download 0 Abstimmungsbroschüre 27. November 2022

Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen

Beschreibung
Die Palliative Care ist bereits im Walliser Gesundheitsgesetz von 2020 aufgeführt. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass Palliative Care ein Patientenrecht darstellt; der Kanton muss sie im Rahmen der Gesundheitsplanung entwickeln und unterstützen (Art. 23). Die Verabschiedung eines Gesetzes, das speziell der Palliative Care (und der Beihilfe zum Suizid in Institutionen) gewidmet ist, unterstreicht die Bedeutung, die diese Art der Pflege im Walliser Gesundheitswesen heute einnimmt und in Zukunft einnehmen wird. Das Gesetz enthält auch nötige Präzisierungen der jeweiligen Rollen des Staates, der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen und der Gesundheitsfachleute bei der Umsetzung des kantonalen Konzepts in diesem Bereich.

Die Sterbebegleitung in Form von Suizidbeihilfe kann als letztes Mittel erfolgen, wenn eine Patientin oder ein Patient den Willen dazu äussert und die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es handelt sich dabei um ein Grundrecht, das der Staat oder seine Institutionen nicht unterstützen oder finanzieren müssen, dessen Ausübung aber nicht verhindert werden darf. Einige Gesundheitseinrichtungen, in denen ältere Menschen untergebracht sind, lehnen dies jedoch ab und lassen es innerhalb ihrer Einrichtung nicht zu, obwohl dieses Recht von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wird.

Mit dem vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetz wird die Einhaltung dieses Rechts im gesamten Kanton und in allen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag gewährleistet. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Einrichtungen kann somit die Möglichkeit, Suizidbeihilfe zu erhalten, nicht genommen werden; beziehungsweise können sie nicht dazu gezwungen werden, die Einrichtung zu verlassen, wenn es sich dabei um ihren gewohnten Lebensort handelt.
Formulierung
Nehmen Sie das Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen (GPCBSIE) an?
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
Abstimmungsbroschüre 27. November 2022 (PDF, 542.25 kB) Download 0 Abstimmungsbroschüre 27. November 2022